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BGH, 06.07.1983 - IVb ARZ 25/83 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bestimmung des zuständigen Gerichts im familienrechtlichen Verfahren nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs - Berufung gegen die Aufhebung eines Vorbehaltsurteils im Urkundenprozess
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 527/80
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Familiensache; Bestimmung des zuständigen …
Auszug aus BGH, 06.07.1983 - IVb ARZ 25/83
Ob ein Rechtsstreit Familiensache ist, richtet sich, wie der Senat wiederholt entschieden hat, nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988). - BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 21/79
Auflösung und Verteilung von Hausrat unter Ehegatten als Familiensache - …
Auszug aus BGH, 06.07.1983 - IVb ARZ 25/83
Als für das Berufungsverfahren zuständig ist in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO der Senat für allgemeine Zivilsachen zu bestimmen, weil der auf Grund der Vereinbarung der Parteien geltend gemachte Zahlungsanspruch keine Familiensache darstellt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IVb ARZ 21/79 - FamRZ 1979, 789, 790).